1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Bauvision Neumann, Inhaber Daniel Karolczak, Herzog Str. 99, 42699 Solingen (nachfolgend „Auftragnehmer“, „wir“ oder „uns“) und unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten gleichermaßen für Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich differenziert wird.
1.2 Verbraucher und Unternehmer: Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3 Abweichende Bedingungen: Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Individuelle Abreden: Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) – insbesondere solche in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung – haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
2. Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
2.1 Dienstleistungsangebot: Bauvision Neumann erbringt handwerkliche Dienstleistungen in den Bereichen Sanierung, Reinigung, Entsorgung, Montage, Haus- und Gartentechnik sowie Abriss/Rückbau. Beispiele hierfür sind u. a. Beton- und Mauerwerksanierungen, Entsorgungs- und Entrümpelungsarbeiten, Stein-, Rohr-, Kanal- und Fassadenreinigungen, die Montage von Bauelementen (Türen, Fenster, Möbel etc.), Arbeiten an Haus- und Gartenanlagen sowie Abbrucharbeiten. Der genaue Leistungsumfang des einzelnen Auftrags ergibt sich aus dem individuell mit dem Kunden vereinbarten Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung). Wir schulden die Ausführung der ausdrücklich vereinbarten Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2.2 Leistungsbeschreibung: Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen zum Leistungsumfang, die wir dem Kunden vor Vertragsschluss übermitteln (etwa im Angebot), dienen der Veranschaulichung des angebotenen Leistungsumfangs. Geringfügige Abweichungen oder Änderungen in der Ausführung bleiben vorbehalten, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und der vereinbarte Zweck eingehalten wird. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass zur vertragsgemäßen Ausführung Änderungen oder Zusatzleistungen notwendig werden (z. B. durch unvorhergesehene Umstände am Bauvorhaben), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Solche Änderungen oder Mehrleistungen werden – sofern der Kunde einverstanden ist – gesondert vereinbart und vergütet. Ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch des Kunden auf Ausführung von über den Vertrag hinausgehenden Leistungen, und umgekehrt behalten wir uns vor, die Ausführung einzustellen, bis eine Einigung über geänderten Leistungsumfang und Vergütung erzielt ist.
2.3 Einsatz von Subunternehmern: Wir sind berechtigt, zur Durchführung unserer Leistungen nach unserem Ermessen geeignete Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen. In diesem Fall bleiben wir dem Kunden gegenüber für die Vertragserfüllung verantwortlich; ein Vertragsverhältnis zwischen dem Subunternehmer und dem Kunden wird nicht begründet.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebotserstellung: Die Anbahnung eines Vertrages erfolgt in der Regel wie folgt: Nach einer persönlichen Besichtigung oder Besprechung (vor Ort oder telefonisch) erstellen wir auf Basis der Wünsche und Angaben des Kunden ein schriftliches Angebot. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Das Angebot enthält eine Beschreibung der vorgesehenen Leistung sowie die dafür kalkulierten Preise und ggf. den Zeitrahmen der Ausführung.
3.2 Angebotsannahme durch den Kunden: Der Kunde kann unser Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist – andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) – annehmen, z. B. durch schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung unterzeichnet zurücksenden) oder erklärten Auftrag per E-Mail. Die Annahme des Angebots durch den Kunden stellt eine verbindliche Vertragserklärung dar. Nimmt der Kunde das Angebot mit Änderungen oder Ergänzungen an, so gilt dies als neues Angebot des Kunden.
3.3 Vertragsschluss: Ein bindender Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Annahme des Kunden schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigen oder mit der Ausführung der Leistung beginnen. Auftragsbestätigung: In der Regel senden wir dem Kunden nach Angebotsannahme eine schriftliche Auftragsbestätigung, welche den Vertragsinhalt zusammenfasst. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Angebot oder der Annahme ab, so gilt die Abweichung als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
3.4 Vertragsschluss mit Verbrauchern: Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher und wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes (z. B. ausschließlich per Telefon, E-Mail oder online) geschlossen, steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312g, 355 BGB) zu. Wir werden den Verbraucher in einem solchen Fall gesondert über sein Widerrufsrecht belehren. (Hinweis: Siehe hierzu auch Abschnitt 9 dieser AGB.)
3.5 Digitale Angebotsannahme (Lexware-Kundenportal): Zusätzlich kann die Annahme digital über einen von uns bereitgestellten Online-Zugang (Lexware Office) erfolgen. Der Kunde erhält per E-Mail einen sicheren Zugriff auf sein Angebot, kann dieses einsehen und elektronisch annehmen. Mit der digitalen Annahme erklärt der Kunde zugleich sein Einverständnis mit diesen AGB und der Datenschutzerklärung (www.bauvision-neumann.de/datenschutz). Eine telefonische Zusage allein genügt nicht; sie wird von uns in Textform bestätigt.
3.6 Nichtannahme/Bindefrist: Unsere individuell ausgearbeiteten Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt – 14 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, erlischt die Bindung; das Angebot kann angepasst oder neu kalkuliert werden. Schweigen des Kunden gilt nicht als Annahme.
4. Pflichten und Mitwirkung des Kunden
4.1 Informationspflichten: Der Kunde hat uns rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Zugänge bereitzustellen, die für die Planung und Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Insbesondere hat der Kunde auf eventuelle besondere Risiken am Einsatzort hinzuweisen (z. B. bestehende bauliche Mängel, Gefahrstoffe wie Asbest, versteckte Leitungen) und sicherzustellen, dass erforderliche behördliche Genehmigungen (sofern nicht ausdrücklich von uns übernommen) vorliegen.
4.2 Zugang und Vorbereitung des Einsatzorts: Der Kunde stellt sicher, dass am vereinbarten Ausführungstermin der Zugang zum Objekt bzw. Baustelle gewährt ist und der Arbeitsbereich frei zugänglich und vorbereitet ist. Insbesondere obliegt es dem Kunden, etwaige störende Gegenstände (Möbel, persönliche Gegenstände etc.) rechtzeitig zu entfernen oder zu schützen, soweit dies nicht ausdrücklich von unserem Leistungsumfang umfasst ist. Des Weiteren hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Anschlüsse und Versorgungsmöglichkeiten (z. B. Strom, Wasser) in zumutbarer Weise verfügbar sind.
4.3 Mitwirkungshandlungen: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entsteht dadurch eine Verzögerung oder Mehraufwand, sind wir berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lagerkosten für Material) gesondert in Rechnung zu stellen. Unsere vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Verzögerung. Weitergehende Rechte unsererseits bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.
4.4 Umgang mit überlassenen Geräten: Sofern wir dem Kunden für die Dauer der Ausführung oder darüber hinaus Geräte oder Maschinen zur Nutzung oder vorübergehenden Verwahrung überlassen (z. B. Bautrockner, Gerüste, Werkzeuge), hat der Kunde mit diesen Sachen sorgfältig und nach unseren Anweisungen umzugehen. Der Kunde haftet für Verlust oder Schäden an den überlassenen Geräten während der Überlassungsdauer, soweit der Schaden von ihm zu vertreten ist (etwa bei unsachgemäßer Bedienung, unzureichender Sicherung des Geräts gegen Diebstahl etc.). Im Schadensfall hat der Kunde die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten zu tragen, es sei denn, der Schaden wurde durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht.
4.5 Vom Kunden gestellte Materialien: Stellt der Kunde eigene Materialien, Bauteile oder Geräte zur Verfügung oder schreibt er bestimmte Materialien/Hersteller vor, so müssen diese den erforderlichen technischen Spezifikationen entsprechen. Wir sind nicht verantwortlich für Mängel oder Verzögerungen, die auf untaugliche oder verspätet bereitgestellte Kundenmaterialien zurückzuführen sind. Der Kunde stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung solcher vom Kunden beigestellten Materialien entstehen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Individuelle Preisgestaltung: Unsere Preise werden für jedes Projekt individuell kalkuliert und richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang, den Kundenwünschen, den benötigten Materialien sowie dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand. Alle Preise verstehen sich in Euro und – sofern der Kunde Unternehmer ist – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verbrauchern werden Endpreise inkl. Umsatzsteuer ausgewiesen. Kostenvoranschläge oder Angebote sind für die darin angegebene Gültigkeitsdauer verbindlich; nach Ablauf der Frist behalten wir uns eine Anpassung vor.
5.2 Zusätzliche Leistungen: Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind und vom Kunden nach Vertragsschluss beauftragt oder durch nachträgliche Änderungen am Projekt notwendig werden (siehe Ziff. 2.2), werden zusätzlich nach Aufwand oder laut Zusatzangebot berechnet. Wir werden den Kunden vorab über eventuell entstehende Mehrkosten informieren. Ohne Zustimmung des Kunden erbringen wir keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen.
5.3 Anzahlung und Abschlagszahlungen: Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt fällig:
Anzahlung: Bei Auftragserteilung kann eine Anzahlung von bis zu 50 % des Gesamtauftragswertes verlangt werden. Die genaue Höhe der Anzahlung und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Insbesondere bei größeren Aufträgen ist üblich, dass wir eine Anzahlung von etwa 50 % des Angebotspreises berechnen.
Abschlags- bzw. Teilzahlungen: Bei umfangreicheren Projekten oder längerer Ausführungsdauer können Abschlagszahlungen vereinbart werden, die entweder zeitlich gestaffelt (z. B. monatlich) oder nach fertiggestellten Teilleistungen fällig werden. Die konkreten Zahlungstermine bzw. Meilensteine werden im Angebot/Auftrag ausgewiesen. Ist nichts Weiteres vereinbart, sind wir berechtigt, nach erbrachter hälftiger Leistung einen weiteren Abschlag in angemessener Höhe zu fordern.
Schlusszahlung: Der Restbetrag (z. B. weitere 50 % bzw. der nach Anzahlung/Abschlägen verbleibende Betrag) ist nach vollständiger Fertigstellung der Leistung und Abnahme (siehe Abschnitt 6) fällig.
5.4 Fälligkeit und Rechnungstellung: Zahlungen sind – soweit im Angebot oder der Rechnung nicht abweichend angegeben – sofort nach Rechnungstellung ohne Abzug fällig. Der Kunde erhält zu jedem Zahlungstermin eine entsprechende Rechnung. Bei Verbrauchern ist die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Unternehmern ist die Rechnung, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf unserem angegebenen Konto.
5.5 Zahlungsmittel: Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto (oder per Bargeld, sofern ausdrücklich vereinbart). Andere Zahlungsarten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
5.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Zahlungsansprüche aufrechnen. Verbrauchern bleibt zudem die Aufrechnung mit Forderungen vorbehalten, die in einem synallagmatischen Verhältnis (Gegenseitigkeitsverhältnis) zu unserer Forderung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Insbesondere ist bei Unternehmer-Kunden ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, das nicht auf demselben Auftrag beruht.
5.7 Zahlungsverzug: Kommt der Kunde in Verzug (d. h. eine fällige Zahlung ist nicht innerhalb der in Ziff. 5.4 genannten Frist bei uns eingegangen), so gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere wird – vorbehaltlich weitergehender Schäden – Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bei Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bei Unternehmern berechnet (§ 288 BGB). Bei Kunden, die Unternehmer sind, sind wir ferner berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs (z. B. Ersatz höherer Zinsschäden, Mahnkosten) bleiben vorbehalten.
5.8 Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug: Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder Anzahlung in Verzug, sind wir – nach angemessener Nachfristsetzung – berechtigt, die weitere Ausführung der Arbeiten bis zum Zahlungseingang zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht) bzw. auszusetzen. Eine vereinbarte Ausführungsfrist verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum der Verzugsdauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Bleibt der Kunde trotz Nachfristsetzung die Zahlung schuldig, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund zu kündigen (siehe Ziff. 9.2), wobei unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Vergütung nach Ziff. 9.3 unberührt bleiben.
5.9 Eigentumsvorbehalt an gelieferten Materialien (ergänzt): Von uns im Rahmen des Auftrags gelieferte oder eingebaute Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Ist der Kunde Verbraucher, geht das Eigentum an solchen Waren mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum bis zur Begleichung aller aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – nach entsprechender Fristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen, soweit diese noch nicht fest mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden ist. Sonderbeschaffungen/Sonderanfertigungen: Materialien, Bauteile oder Produkte, die speziell für das konkrete Bauvorhaben beschafft, bestellt oder hergestellt wurden (z. B. Maßanfertigungen, Sonderfarben, seltene Materialien), sind vom Kunden unabhängig vom Eigentumsübergang zu bezahlen, auch wenn sie (noch) nicht verbaut sind oder der Vertrag aus Gründen endet, die nicht von uns zu vertreten sind. Nicht verbaute Sondermaterialien verbleiben in unserem Eigentum; nach Ausgleich der Kosten können sie dem Kunden auf Wunsch übergeben werden. Ansonsten sind wir berechtigt, die Materialien anderweitig zu verwerten, wobei ein Erlös auf die Forderung angerechnet wird.
5.10 Steuerliche Hinweise (Kurzvermerk): Soweit gesetzlich Reverse-Charge (§ 13b UStG) Anwendung findet, stellen wir ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ab. Liegt im Einzelfall keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, kann beim Auftraggeber eine Bauabzugsteuer anfallen. Näheres siehe Abschnitt 11.
5.11 Bauleistungsversicherung – Kostenumlage (Kurzvermerk): Sofern wir zur Absicherung des Bauvorhabens eine Bauleistungs-/Bauwesenversicherung abschließen, trägt der Kunde die entstehenden Prämien (Ausweis im Angebot/Abrechnung). Näheres siehe Abschnitt 12.
6. Ausführungsfristen, Termine und Abnahme
6.1 Ausführungszeitraum: Vereinbarte Ausführungsfristen oder Fertigstellungstermine beginnen mit Vertragsabschluss bzw. zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Startdatum, allerdings nicht bevor der Kunde etwaige vereinbarte Anzahlungen geleistet sowie alle notwendigen Mitwirkungshandlungen (siehe Abschnitt 4) erbracht hat.
6.2 Unverbindliche Termine: Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeiten oder Fertigstellungsterminen sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt – als ungefähre Richtwerte zu verstehen. Auch bei verbindlich vereinbarten Terminen steht die rechtzeitige Fertigstellung unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden und ungestörter Abläufe.
6.3 Verzögerungen: Wird erkennbar, dass vereinbarte Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können, werden wir den Kunden unverzüglich hierüber informieren, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlich neuen Termine. Soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist (z. B. aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, Änderungswünsche, höhere Gewalt, unvorhersehbarer Hindernisse am Bau etc., siehe auch Ziff. 9.4), verlängern sich die Fristen angemessen. Der Kunde kann aus einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung keine Schadensersatzansprüche herleiten. Gesetzliche Rechte des Kunden bei von uns zu vertretendem Verzug (z. B. Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist) bleiben unberührt.
6.4 Teilabnahmen: Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen können wir Teilabnahmen verlangen. Jede Teilabnahme kann eine entsprechende Abschlagszahlung (vgl. Ziff. 5.3) auslösen. Mit der Teilabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die jeweils abgenommene Leistung.
6.5 Abnahme der Leistung: Nach Fertigstellung der beauftragten Leistung werden wir dem Kunden die Abnahme anbieten bzw. die Fertigstellung anzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb angemessener Frist, durchzuführen. Förmliche Abnahme: Auf unser Verlangen hin soll eine förmliche Abnahme stattfinden, bei der ein Abnahmeprotokoll gefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet wird. In diesem Protokoll werden etwaige noch vorhandene Mängel oder Restarbeiten festgehalten.
6.6 Abnahmeverweigerung: Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln verweigern, bis diese beseitigt sind. Wegen unerheblicher (geringfügiger) Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Solche unwesentlichen Mängel werden von uns im Rahmen der Gewährleistung fristgerecht behoben, berechtigen den Kunden aber nicht zur Verweigerung der Abnahme oder Zurückhaltung der gesamten Vergütung.
6.7 Abnahmefiktion (präzisiert): Bleibt der Kunde nach Fertigstellungsanzeige oder Abnahmeverlangen die Abnahme ohne berechtigten Grund schuldig, so gilt die Leistung nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist als abgenommen. Für Verbraucher gilt hierbei § 640 Abs. 2 BGB: Haben wir nach Fertigstellung dem Verbraucher in Textform eine Frist zur Abnahme gesetzt und auf die Folgen hingewiesen, so gilt das Werk mit Fristablauf als abgenommen, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert. Fristlängen: Als angemessen gilt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – eine Frist von 12 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige. Nutzung vor Abnahme: Nimmt der Kunde (Verbraucher oder Unternehmer) das Werk in Gebrauch, gilt die Abnahme spätestens nach 6 Werktagen seit Nutzungsbeginn als erfolgt, soweit keine wesentlichen Mängel binnen dieser Frist gerügt wurden.
6.8 Gefahrübergang: Mit der Abnahme geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Werkleistung auf den Kunden über, soweit der Kunde Unternehmer ist. Bei Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe an den Verbraucher über. Im Falle einer etwaigen verweigerten Abnahme entgegen den vorstehenden Bestimmungen (z. B. ungerechtfertigte Abnahmeverweigerung trotz Abnahmereife) geht die Gefahr dennoch zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen.
7. Gewährleistung (Mängelhaftung)
7.1 Rechte bei Mängeln: Dem Kunden stehen im Falle von Mängeln unserer Leistung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB zu, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist. Zunächst hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. kostenlose Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks, wobei wir als Auftragnehmer zwischen beiden Alternativen wählen dürfen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt 8 dieser AGB.
7.2 Gewährleistungsfristen für Verbraucher: Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Diese betragen in der Regel 2 Jahre ab Abnahme des Werkes. Handelt es sich bei unserer Leistung um eine Bauleistung (d. h. ein Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Veränderung oder Wartung eines Bauwerks besteht) oder um Planungs- bzw. Überwachungsleistungen dafür, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Gesetzliche Sonderregelungen (z. B. bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Übernahme einer Garantie) bleiben unberührt.
7.3 Gewährleistungsfristen für Unternehmer: Ist der Kunde Unternehmer, vereinbaren wir abweichend von § 634a BGB eine Verkürzung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf 12 Monate ab Abnahme. Für Bauleistungen im Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer gilt ebenfalls eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, soweit gesetzlich zulässig. Die verkürzten Fristen gelten nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie – in diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist hat zudem keinen Einfluss auf unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmer-Kunden (präzisiert): Ist der Kunde Unternehmer, treffen ihn die Pflichten aus § 377 HGB analog. Der Unternehmer-Kunde hat unsere Leistungen nach Ablieferung bzw. Abnahme unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Kalendertagen schriftlich zu rügen. Unterlässt der Unternehmer-Kunde die rechtzeitige Anzeige eines Mangels, gilt die Leistung in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Verborgene Mängel, die erst später offenbar werden, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt; bei Verletzung der Rügeobliegenheit können Rechte wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen sein.
7.5 Mängel durch Dritteinwirkung: Keine Gewährleistung besteht, wenn ein Mangel durch Umstände verursacht wurde, die nicht von uns zu vertreten sind (z. B. unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden/Dritte ohne unsere Zustimmung, oder Mängel aufgrund vom Kunden bereitgestellter Materialien, vgl. Ziff. 4.5).
7.6 Abtretungsausschluss: Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
8. Haftung
8.1 Unbeschränkte Haftung: Wir haften unbeschränkt – d. h. in voller Höhe – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haften wir unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien.
8.2 Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei einfach fahrlässiger Verursachung von Sach- oder Vermögensschäden haften wir – außer in den in Ziff. 8.1 genannten Fällen – nur, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen wird unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.3 Haftungsbegrenzung gegenüber Unternehmern: Ist der Kunde Unternehmer, so ist unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten der Höhe nach zusätzlich begrenzt auf den Auftragswert (Netto-Gesamtvergütung) des betroffenen Vertrags.
8.4 Haftungsausschluss in sonstigen Fällen: In allen anderen als den in Ziff. 8.1 und Ziff. 8.2 geregelten Fällen ist eine Haftung von uns auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8.5 Höhere Gewalt: Im Falle von höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Krieg, Terror, pandemiebedingte Maßnahmen, behördliche Eingriffe, Stromausfälle, Streiks in Fremdbetrieben, unverschuldete Transport- oder Lieferengpässe bei Materialien), haften wir nicht für Schäden aufgrund der daraus resultierenden Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, sofern wir nicht zumindest fahrlässig zur Herbeiführung der Umstände beigetragen haben. Für die vertraglichen Folgen solcher Ereignisse siehe Ziff. 9.4 (höhere Gewalt).
9. Rücktritt, Kündigung, Stornierung und höhere Gewalt
9.1 Rücktritt vom Vertrag: Die Parteien können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Vertrag zurücktreten. Insbesondere steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir eine uns obliegende Frist zur Leistung oder Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen (Verzug oder Fehlschlagen der Nacherfüllung) und der Kunde uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist. In diesem Fall brauchen vom Kunden bereits geleistete Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen von uns zurückgezahlt zu werden. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestimmen sich nach Abschnitt 8 (Haftung). Unsererseits sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. bei endgültiger Leistungsverweigerung des Kunden, schwerwiegender Pflichtverletzung des Kunden oder gemäß § 321 BGB bei Vermögensverfall des Kunden).
9.2 Kündigung aus wichtigem Grund: Beide Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung fällige Zahlungen (z. B. Anzahlung oder Abschlagszahlungen, siehe Ziff. 5) nicht leistet oder in sonstiger Weise erheblich und nachhaltig gegen seine vertraglichen Pflichten (vgl. Abschnitt 4) verstößt, so dass uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. In diesem Fall behalten wir unseren Vergütungsanspruch wie in Ziff. 9.3 geregelt. Gesetzliche Kündigungsrechte (z. B. Kündigung nach §§ 648, 648a BGB) werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
9.3 Stornierung / freie Kündigung durch den Kunden: Dem Kunden steht es als Besteller eines Werks frei, den Vertrag vor Vollendung der Leistung jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen (Stornierung). Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so haben wir gemäß § 648 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Das bedeutet: Wir können die volle vertraglich vereinbarte Auftragssumme verlangen, müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben. Als ersparte Aufwendungen gelten insbesondere nicht mehr benötigtes Material und Arbeitszeit. Es wird gesetzlich vermutet, dass uns danach mindestens 5 % der Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt (§ 648 Satz 3 BGB). Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass unsere ersparten Aufwendungen höher sind (und folglich unser Vergütungsanspruch entsprechend geringer). Nach einer Kündigung durch den Kunden werden wir die bereits erbrachten Leistungen abrechnen. Bereits beschaffte oder bestellte Materialien werden dem Kunden anteilig in Rechnung gestellt; soweit solche Materialien noch nicht verbaut oder fest mit dem Grundstück verbunden sind, dürfen wir sie nach unserer Wahl wieder an uns nehmen. Nicht verbrauchte, von uns beschaffte Materialien verbleiben in unserem Eigentum, selbst wenn der Kunde deren Kosten voll übernommen hat, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Regelung getroffen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (z. B. Schadensersatz bei schuldhafter Vertragsverletzung) bleiben vorbehalten.
9.4 Folgen höherer Gewalt: Tritt ein Ereignis der höheren Gewalt ein (siehe Ziff. 8.5) und wird hierdurch die Vertragserfüllung für eine der Parteien wesentlich erschwert oder vorübergehend unmöglich, so informieren sich die Parteien unverzüglich. Die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich zunächst um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Beide Parteien werden sich bemühen, die Arbeiten fortzusetzen, sobald das Ereignis vorüber ist. Sollte eine Partei aufgrund der Dauer oder Auswirkung des Ereignisses ein überwiegendes Interesse am Vertragsende haben, kann sie den Vertrag kündigen, sofern das Ereignis länger als 3 Monate andauert. Im Falle einer solchen Kündigung wegen höherer Gewalt sind wechselseitige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Wir können jedoch bereits erbrachte Teilleistungen nach Vertragspreisen abrechnen; der Kunde ist seinerseits bei vorausbezahlten, aber noch nicht erbrachten Leistungen zum entsprechenden Wertersatz bzw. Rückerstattung berechtigt.
9.5 Widerrufsrecht für Verbraucher: Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleibt ein etwaiges Widerrufsrecht des Kunden, sofern er Verbraucher ist, unberührt. Insbesondere kann ein Verbraucher, der den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder via Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat (vgl. Ziff. 3.4), den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs wird der Verbraucher gesondert belehrt (Widerrufsbelehrung). Im Falle eines fristgerechten Widerrufs gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen: Bereits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren. Hat der Verbraucher verlangt, dass wir vor Ende der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, so hat er uns bei Widerruf einen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357 Abs. 8 BGB).
Hinweis: Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, und wir die Leistung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
10. Datenschutz
10.1 Verarbeitung von Kundendaten: Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Auftragsdetails) ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und Kundenbetreuung, und gemäß den Vorgaben der Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO und BDSG). Ohne rechtliche Grundlage oder Zustimmung des Kunden geben wir keine personenbezogenen Daten an Dritte weiter, ausgenommen an beteiligte Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
10.2 Datenschutzhinweis: Weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Kunden als betroffene Person (Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.) und zu unseren Kontaktdaten, sind in unserer Datenschutzerklärung aufgeführt. Diese kann auf unserer Website unter www.bauvision-neumann.de/datenschutz eingesehen werden. Auf Wunsch stellen wir dem Kunden die Datenschutzerklärung auch in Textform zur Verfügung. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er unsere Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen hat.
10.3 Bonitätsprüfung (DSGVO-Hinweis): Der Kunde willigt mit Annahme des Vertrages ein, dass wir – insbesondere bei größeren Auftragsvolumina oder Zahlung auf Rechnung – Bonitätsauskünfte bei hierfür zugelassenen Auskunfteien bzw. über den Service unseres Rechtsschutz-/Inkassopartners (z. B. ARAG/Partner) einholen dürfen. Rechtsgrundlage ist je nach Kundenstatus Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Details (Zweck, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer, Widerspruchsrecht) ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
11. Steuerliche Hinweise (Reverse-Charge/Bauabzugsteuer)
11.1 Reverse-Charge (§ 13b UStG): Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere wenn der Auftraggeber als bauleistender Unternehmer gilt), wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. In diesem Fall stellen wir ohne Umsatzsteuer ab; der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer selbst und hat diese entsprechend anzumelden. Die Rechnung enthält den gesetzlichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
11.2 Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): Sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt, ist der Auftraggeber ggf. gesetzlich verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen (Bauabzugsteuer). Wir verfügen grundsätzlich über eine gültige Freistellungsbescheinigung und legen diese auf Verlangen vor. Fehlt die Bescheinigung im Einzelfall, richten sich Einbehalt/Abführung nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. Bauleistungsversicherung
12.1 Abschluss/Zweck: Zur Absicherung unvorhergesehener Sachschäden am konkreten Bauvorhaben (z. B. höhere Gewalt, Unwetter/Sturm, Vandalismus) können wir – nach Angebotsbestätigung und vor Baubeginn – eine Bauleistungs-/Bauwesenversicherung abschließen. Diese Versicherung deckt keine Haftpflichtschäden Dritter ab.
12.2 Kostenumlage: Die hierdurch entstehenden Versicherungskosten trägt der Kunde; wir weisen diese im Angebot und/oder in der Abrechnung aus.
12.3 Rücktritt/Kündigung: Tritt der Kunde (oder wir aus wichtigem Grund) vom Bauvertrag zurück und ist ein Widerruf des Versicherungsvertrages nicht mehr möglich (Ablauf der Widerrufsfrist), hat der Kunde uns die bis dahin angefallene Versicherungsprämie zu erstatten.
13. Bonitätsprüfung, Forderungsmanagement und Mahnverfahren
13.1 Bonitätsprüfung (Vertragsklausel): Wir behalten uns vor, vor Vertragsschluss oder während der Vertragsdurchführung eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Dies kann über eine Auskunftei oder über den Online-Service unseres Rechtsschutz-/Inkassopartners erfolgen. Mit Annahme unseres Angebots erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden. Eine Verweigerung kann zur Umstellung auf Vorkasse oder zur Ablehnung des Vertragsschlusses führen.
13.2 Verzug/Mahnstaffel: Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gehen wir regelmäßig wie folgt vor (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht):
a) Zahlungserinnerung (freundlich), Nachfrist i. d. R. 7 Tage.
b) 1. Mahnung (formell), Nachfrist i. d. R. 7–14 Tage, Hinweis auf Verzugszinsen und Mahnpauschale.
c) Letzte Mahnung (abschließend), Nachfrist i. d. R. 7 Tage, Androhung von Inkasso/gerichtlichen Schritten.
Bleibt die Zahlung aus, sind wir berechtigt, die Forderung an ein Inkassounternehmen/Anwalt zu übergeben oder das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Ab Verzugseintritt fallen gesetzliche Verzugszinsen an (vgl. Ziff. 5.7).
13.3 Mahnkosten/Beitreibungskosten: Für Mahnschreiben erheben wir angemessene Pauschalen (derzeit 5 € je Mahnung). Weitergehende, zur Rechtsverfolgung erforderliche Beitreibungskosten (Inkasso-/Anwalts- und Gerichtskosten) sind vom Kunden zu tragen, soweit er sich im Verzug befindet.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird (d. h. die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers bleiben anwendbar).
14.2 Gerichtsstand: Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Bauvision Neumann (derzeit Solingen, Deutschland) vereinbart. Wir sind allerdings berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Kunde Verbraucher oder anderweitig kein Kaufmann/juristische Person des öffentlichen Rechts, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Das heißt, Klagen gegen einen Verbraucher sind an dessen Wohnsitzgericht zu richten, und Klagen des Verbrauchers gegen uns richten sich nach unserem Sitz, wobei etwaige zwingende Vorschriften zugunsten des Verbrauchers unberührt bleiben.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Textform ist nicht erforderlich für individuelle Vertragsabreden, die ausdrücklich als solche bezeichnet werden, oder für vertragliche Mitteilungen, für die gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Parteien können das Textformerfordernis für zukünftige Erklärungen ebenfalls nur in Textform abbedingen.
15.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
15.3 Praxisnähe und Auslegung: Diese AGB sind in verständlicher Sprache abgefasst, um die Rechte und Pflichten beider Parteien praxisnah zu regeln. Im Zweifel sind die AGB so auszulegen, wie es Treu und Glauben in vergleichbaren Handelsbräuchen entspricht. Eine ggf. mehrdeutige Formulierung ist – insbesondere im Verkehr mit Verbrauchern – stets so zu verstehen, dass die für den Kunden günstigere Bedeutung gilt (§ 305c Abs. 2 BGB).
(Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)